Da die Vorinstanz der Beschuldigten indessen die Anklagegebühr von Fr. 4'450.00 zu Unrecht nicht auferlegt hat, können diese Kosten dennoch insoweit berücksichtigt werden, als dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) dem nicht entgegensteht. Aus denselben Gründen ist entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten auch die Entschädigung der beiden Gutachter im Ergebnis nicht herabzusetzen. - 28 - Im Ergebnis bleibt es daher bei der vorinstanzlichen Kostenregelung und die vorinstanzlichen Prozesskosten sind der Beschuldigten mit gesamthaft Fr. 30'253.85 aufzuerlegen.