422 Abs. 2 lit. c StPO zu Recht auferlegt worden sind, hat die Anklagegebühr nebst den Kosten für das Vorverfahren auch die Kosten für Kanzleigebühren zu umfassen (vgl. § 15 Abs. 1bis VKD). Dieser Aufwand von Fr. 585.85 wäre mit der Anklagegebühr bereits abgegolten, eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Erhebung von Gebühren durch die Untersuchungsbehörden besteht nicht. Da die Vorinstanz der Beschuldigten indessen die Anklagegebühr von Fr. 4'450.00 zu Unrecht nicht auferlegt hat, können diese Kosten dennoch insoweit berücksichtigt werden, als dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) dem nicht entgegensteht.