Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 7'713.80 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Dieser Betrag ist von der Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).