Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie hat einzig in Bezug auf die Prozessentschädigung von B._____ einen für sie teilweise günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, weshalb es sich rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 27 -