172ter StGB deutlich übersteigt, er ist aber auch nicht besonders hoch. Gleichzeitig waren mit der Stellung des Strafantrages und der Geltendmachung der Zivilforderung keine besonderen Schwierigkeiten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Substantiierung der Forderung verbunden, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschuldigte den Sachverhalt anerkannt hat. Unter diesen Gesichtspunkten erachtet das Obergericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als den Umständen des Falles angemessen. 7.