Mit der Beschuldigten erachtet auch das Obergericht den vom Rechtsvertreter des Privatklägers mit Kostennote vom 16. November 2021 geltend gemachten und von der Vorinstanz bereits gekürzten Aufwand als in keinem Verhältnis zur Zivilforderung stehend und damit als massiv überhöht. Der Deliktsbetrag von Fr. 620.00 ist zwar nicht zu bagatellisieren, insbesondere auch weil er den Grenzwert zur Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB deutlich übersteigt, er ist aber auch nicht besonders hoch.