Dieser Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nie bestritten bzw. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie der vorinstanzlichen Vorverhandlung vom 12. August 2021 ausdrücklich anerkannt (vgl. UA act. 558; GA act. 219). Darüber hinaus anerkennt die Beschuldigte die geltend gemachten Anwaltskosten im Umfang von Fr. 200.00 (vgl. Berufungserklärung S. 2). - 26 -