Der Privatkläger B._____ hat von der Beschuldigten im Internet ein iPhone für Fr. 620.00 gekauft und ihr den Betrag am 29. März 2020 überwiesen. Die Beschuldigte hat das Mobiltelefon allerdings nie geliefert, weshalb der Privatkläger am 22. Mai 2020 von seinem Anwalt einen Strafantrag stellen liess und Schadenersatz in Höhe von Fr. 620.00 geltend machte (UA act. 558 und 2801 ff.). Dieser Sachverhalt wurde von der Beschuldigten nie bestritten bzw. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie der vorinstanzlichen Vorverhandlung vom 12. August 2021 ausdrücklich anerkannt (vgl. UA act.