Wann von notwendigen Aufwendungen auszugehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Das Bundesgericht hat dazu unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Art. 429 StPO ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft kumulativ voraussetzte, dass der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und dass der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).