Art. 433 Abs. 1 lit. c StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wann von notwendigen Aufwendungen auszugehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben.