Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorzunehmen, zumal die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 der SIS-II-Verordnung vorliegend erfüllt sind und die Ausschreibung als rein vollzugs- und polizeirechtliche Massnahme nicht vom Anwendungsbereich von Art. 391 Abs. 4 StPO erfasst ist (BGE 146 IV 172 E. 3.3). - 25 -