5.4.5. Zusammenfassend ist unter Würdigung der Gesamtumstände von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Von einer gesicherten, konkret bestehenden Gefährdung, die dem künftigen Vollzug der Landesverweisung entgegenstünde, ist derzeit nicht auszugehen. Die Landesverweisung ist deshalb anzuordnen. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden, weshalb es damit sein Bewenden hat.