Hinzukommt, dass gegen die Beschuldigte in der Zwischenzeit drei weitere Strafuntersuchungen wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei eröffnet worden sind (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Wenngleich gestützt darauf noch nicht erstellt ist, dass sich die Beschuldigte abermals strafbar gemacht hat, handelt es sich doch um ein weiteres Indiz für die auch bereits vom Gutachter attestiere erhebliche Rückfallgefahr für Delikte der bisher verübten Art (vgl. UA act. 3073).