2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Hinzukommt, dass gegen die Beschuldigte in der Zwischenzeit drei weitere Strafuntersuchungen wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwäscherei eröffnet worden sind (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).