Entsprechend dem erheblichen Tatverschulden, verbunden mit der massnahmebedingten Schlechtprognose, hat das Obergericht die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. - 24 -