Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit dem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen ehrliche Bezüger in Verruf bringt. Entsprechend dem erheblichen Tatverschulden, verbunden mit der massnahmebedingten Schlechtprognose, hat das Obergericht die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte.