Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte sich gleich drei Katalogtaten zuschulden kommen lassen. Wenngleich es sich dabei lediglich um Vermögensdelikte und damit im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um geringfügigere Rechtsgüter handelt, hat die Beschuldigte aufgrund der erheblichen Zeitdauer ihrer Delinquenz, der hohen Frequenz der einzelnen Deliktshandlungen und der Vielzahl an Geschädigten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über die Vermögensinteressen anderer hinweggesetzt. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit dem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen ehrliche Bezüger in Verruf bringt.