Behandlung zu liefern, zumal bereits der Ausgang des Strafverfahrens noch ungewiss ist. Unter diesen Umständen ist im aktuellen Zeitpunkt nicht von einem Vollzugshindernis bzw. einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung auszugehen. Da dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige der Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen sowie der ambulanten Massnahme vorangehen, erscheint eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, weshalb die Vollzugsbehörden sich zu gegebener Zeit erneut damit zu befassen haben werden.