Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. die von der Beschuldigten geltend gemachten Vollzugshindernisse ist zudem zu erwägen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Das gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit sowie für die Provinz W._____, in welcher gegen die Beschuldigte ein strafrechtliches Verfahren anhängig sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3131/