5.4.3. In Bezug auf die Auswirkungen eines Landesverweises auf das Leben der Beschuldigten ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen auszuführen, dass die Beschuldigte sowohl Deutsch als auch ihre Muttersprache Türkisch spricht. Nachdem sie in der Türkei jeweils Ferien gemacht und nach der Hochzeit mit ihrem ersten Ehemann von August 2016 bis Februar 2017 dort gelebt hat, ist ihr auch die Kultur ihres Heimatlandes nicht gänzlich fremd (vgl. UA act. 61 und 71). Sie hat ausserdem zwei Tanten, die sie bei der Reintegration in der Türkei unterstützen könnten (UA act. 91).