Ohnehin ist fraglich, ob der Ehemann der Beschuldigten unabhängig von einer gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung weiter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt wäre. Gemäss Schreiben des Sozialamts vom 22. September 2022 droht ihm die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sofern er nicht bis zum 15. November 2022 den Nachweis einer existenzsichernden Arbeit sowie ausreichender Deutschkenntnisse erbringt (vgl. Akten Migrationsamt betreffend N._____, S. 572 f.). Den Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zufolge ist ihr Ehemann jedoch nach wie vor arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).