ausserdem zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren lange vor der Hochzeit der Beschuldigten und ihrem Ehemann eröffnet wurde (vgl. UA act. 3149), er sie somit in Kenntnis um die im Raum stehenden Tatvorwürfe geheiratet hat. Ohnehin ist fraglich, ob der Ehemann der Beschuldigten unabhängig von einer gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung weiter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt wäre.