5.4.2. Nebst dem eigenen Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen ihrer Kinder sowie ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären die beiden am 7. Juni 2019 bzw. am 25. September 2021 in der Schweiz geborenen Kinder sowie der Ehemann von einer Landesverweisung der Beschuldigten direkt betroffen. Beide Kinder sind indessen gesund sowie noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es ihnen ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihrer Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3).