GA act. 388). Gleichzeitig ist die Beschuldigte hoch verschuldet. Bei den Betreibungsämtern U._____, V._____ und Q._____ sind Betreibungen und Verlustscheine gegen die Beschuldigten im Umfang von gesamthaft über Fr. 55'000.00 verzeichnet (GA act. 69 ff.), hinzu kommen die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden Schulden (u.a. zugesprochene Zivilforderungen im Umfang von Fr. 18'393.00; Verfahrens und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 67’487.70). Bestrebungen um eine Ablösung von der Sozialhilfe sind nicht auszumachen, weshalb auch in absehbar Zukunft von einem Unterstützungsbedarf auszugehen ist.