Auch die wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschuldigten muss als perspektivlos und deshalb gescheitert angesehen werden. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ist es der Beschuldigten nicht gelungen, im Erwerbsleben dauerhaft Fuss zu fassen. Sie hat keine Berufslehre abgeschlossen, war mit Ausnahme von einigen, mehrmonatigen Anstellungen als Hilfskraft in verschiedenen Betrieben nie erwerbstätig und wird seit ihrer Volljährigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (UA act. 66, 71, 91; GA act. 392). Aktuell bestreitet die Familie den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8; GA act. 388).