Zur gesundheitlichen Situation der Beschuldigten ist unter Verweis auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Anordnung der ambulanten Massnahme (vgl. Ziffer 4 hiervor) festzuhalten, dass die Beschuldigte vormals drogenabhängig war, unter diversen psychischen Erkrankungen sowie eines schädlichen Alkoholkonsums leidet und deshalb in psychotherapeutischer Behandlung ist. Eine entsprechende Therapie könnte indessen nach dem Strafvollzug auch in der Türkei oder einem anderen Land fortgesetzt werden, weshalb der Gesundheitszustand der Beschuldigten einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht.