Sie kenne in ihrem Wohnort niemanden, habe auch keine Lust, Leute kennen zu lernen und habe auch zu früheren Bekannten keinen Kontakt mehr (GA act. 350). Die Beschuldigte verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch ist sie überhaupt an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben interessiert. Gegen eine gelungene Integration sprechen überdies auch die - 21 - zahlreichen Strafuntersuchungen, die derzeit noch gegen die Beschuldigte laufen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).