Als unterdurchschnittlich erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten ausserhalb der Familie. Trotz ihrer guten Sprachkenntnisse ist sie weder in einem Verein, einer kulturellen oder kirchlichen Institution aktiv, noch sind andere ausserfamiliäre Aktivitäten oder Beziehungen der Beschuldigten bekannt. Gegenüber Dr. M._____, der im Auftrag der Vorinstanz ein Kurzgutachten über die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten erstellt hat, führte sie aus, das Haus nur zum Einkaufen zu verlassen. Sie kenne in ihrem Wohnort niemanden, habe auch keine Lust, Leute kennen zu lernen und habe auch zu früheren Bekannten keinen Kontakt mehr (GA act. 350).