Nebst ihrem Ehemann und den zwei Kindern leben ausserdem die geschiedenen Eltern der Beschuldigten, ihre Schwester sowie weitere Verwandte väterlicherseits in der Schweiz (UA act. 90). Zur Mutter, bei der sie bis über ihre Volljährigkeit hinaus gewohnt hat, sowie zu ihrer drei Jahre jüngeren Schwester pflegt sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis, zum Vater besteht hingegen seit einigen Jahren kein Kontakt (vgl. UA act. 89).