Sie selbst, ihre Kinder sowie ihr Ehemann verfügen über eine Niederlassungsbewilligung B (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Die Dauerhaftigkeit dieser Ehe ist indessen in Frage zu stellen, zumal beide Ehegatten bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit wenige Monate nach der Eheschliessung Trennungsintentionen äusserten (GA act. 388 und 393). Nebst ihrem Ehemann und den zwei Kindern leben ausserdem die geschiedenen Eltern der Beschuldigten, ihre Schwester sowie weitere Verwandte väterlicherseits in der Schweiz (UA act.