Der Lebensmittelpunkt der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sie hat nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im April 2019 am 22. Januar 2021 erneut geheiratet und wohnt aktuell mit ihrem ebenfalls türkischstämmigen Ehemann und den gemeinsamen zwei Kindern in T._____ (UA act. 84; GA act. 187 und 386; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Sie selbst, ihre Kinder sowie ihr Ehemann verfügen über eine Niederlassungsbewilligung B (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).