besucht und hat mit Ausnahme einiger Monate vor und nach der Heirat mit ihrem ersten Ehemann in der Türkei sowie einigen Wochen Ferien stets in der Schweiz gelebt (UA act. 89 und 3019). Sie spricht einwandfrei Dialekt und Türkisch (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Die Beschuldigte hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, ist hierzulande geboren und aufgewachsen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern ist im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuches in der Schweiz – in aller