Mögliche Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB wie namentlich ein der Landesverweisung entgegenstehendes Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigten, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4). Das mit der Prüfung befasste Gericht hat indessen ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass zufolge Art.