Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen. 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.