Da die Beschuldigte gleichzeitig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. Wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, sind die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.4.1 f.).