3071 und 3073 f.). Durch eine allgemeine psychologische Behandlung, verbunden mit einer kontrollierten Suchtmittelabstinenz und sozialer Betreuung könnten die Störungen zwar nicht vollständig geheilt, jedoch deren Auswirkungen vermindert werden (UA act. 3074). Gestützt darauf ist somit der Zusammenhang zwischen dem Störungsbild und den Anlasstaten, die Rückfallgefahr für weitere Straftaten sowie die grundsätzliche Behandelbarkeit der Beschuldigten erstellt. Die Beschuldigte ist zudem grundsätzlich gewillt, sich auf eine Therapie einzulassen (GA act. 443), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der - 18 -