Vom Störungsbild her bedürfe die Beschuldigte grundsätzlich einer stationären Behandlung. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz sowie der Tatsache, dass sich die Beschuldigte nur schwer in bestehende Gruppen integrieren lasse, seien einem derartigen Setting jedoch nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, zumal die Beschuldigte entsprechende Behandlungsversuche in der Vergangenheit jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Entsprechend sei eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB besser geeignet, um der erheblichen Rückfallgefahr bezüglich weiterer Delikte der bereits verübten Art zu begegnen (UA act. 3071 und 3073 f.).