Wie bereits ausgeführt, betrachtet der Gutachter die Eigentums- und Vermögensdelikte der Beschuldigten als Folge der bei ihr festgestellten Persönlichkeitsstörungen, der – zumindest in Bezug auf den Alkoholkonsum heute noch bestehenden – Suchtmittelproblematik sowie den daraus resultierenden Problemen im Alltag und der finanziellen Lebensgestaltung (UA act. 3066). Vom Störungsbild her bedürfe die Beschuldigte grundsätzlich einer stationären Behandlung.