Auch die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung ist vorliegend erreicht, wenn auch nicht für die einzelnen gutachterlichen Befunde je für sich betrachtet, jedoch in der Gesamtbetrachtung des Störungsbildes und der bestehenden Wechselwirkungen. Letzteres ist mit derart weitreichenden Konsequenzen auf die Lebensgestaltung der Beschuldigten verbunden, als dass sie selbst nicht in der Lage ist, ihr Leben zu organisieren und ihren Alltag zu bewältigen. Sie ist stetig auf die Unterstützung durch ihr Umfeld angewiesen (UA act. 3066). Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl im Tatzeitpunkt, als auch aktuell zu bejahen.