Entsprechend der funktionalen Natur des Begriffs der psychischen Störung, der sich nach dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verbesserung der Legalprognose richtet, ist daher das Vorliegen einer psychischen Störung vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 146 IV 1). Auch die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung ist vorliegend erreicht, wenn auch nicht für die einzelnen gutachterlichen Befunde je für sich betrachtet, jedoch in der Gesamtbetrachtung des Störungsbildes und der bestehenden Wechselwirkungen.