Prognose des Gutachters übereinstimmt und wie es auch die kürzlich gegen die Beschuldigte neu eröffneten Strafuntersuchungen wegen gewerbsmässigen Betruges, Betruges sowie Geldwäscherei nahelegen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Die Delinquenz der Beschuldigten ist daher auf ein pathologisches Motiv zurückzuführen. Entsprechend der funktionalen Natur des Begriffs der psychischen Störung, der sich nach dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verbesserung der Legalprognose richtet, ist daher das Vorliegen einer psychischen Störung vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 146 IV 1).