4.3.2. Aus den unbestrittenen, gutachterlichen Ausführungen erhellt, dass die Ursache für die Straftaten der Beschuldigten durch ihr Störungsbild, verbunden mit der Suchtproblematik und den daraus resultierenden finanziellen Problemen bedingt sind. Insbesondere die Suchtmittelproblematik ist mit Bezug auf den Alkoholkonsum gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten nach wie vor akut. Es ist deshalb naheliegend, dass die Beschuldigte ohne entsprechende Behandlung weiterhin Vermögens- und Eigentumsdelikte verüben wird, was mit der - 17 -