Die Beschuldigte sei nach wie vor nicht in der Lage, ihr Leben ohne fremde Hilfe zu organisieren. Das Störungsbild, verbunden mit der Suchtmittelproblematik sowie den daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten, hätten zu den zahlreichen Betrugshandlungen der Beschuldigten geführt (UA act. 3066). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zudem aus, dass sich die Alkoholproblematik wieder derart akzentuiert habe, als dass ihr Therapeut sich aktuell um einen neuerlichen stationären Aufenthalt für sie bemühe. Sie trinke zwar nicht täglich, aber wenn sie zu trinken beginne, sei es hochprozentig und zu viel (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.).