Kokain auszumachen und die Depression war remittiert. Diese Störungen seien gemäss Gutachter nicht als unabhängig voneinander vorliegende und einzeln zu behandelnde Entitäten zu sehen. Vielmehr würden sich die Symptome überlappen und die Störungen gegenseitig verstärken, was zu einem komplexen Zustandsbild führe. In ihrer Gesamtheit betrachtet, handle es sich um eine Störung von erheblichem Ausmass (vgl. UA act. 3064 und 3072). Die Beschuldigte sei nach wie vor nicht in der Lage, ihr Leben ohne fremde Hilfe zu organisieren.