4.3.1. Der Gutachter kommt dabei zum Schluss, dass die Beschuldigte an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) leidet. Im Deliktszeitpunkt war die Beschuldigte zudem depressiv (ICD-10 F33.4) und abhängig von Kokain (ICD-10 F 14.20), im Beurteilungszeitpunkt waren jedoch keine klinischen Anzeichen für einen gegenwärtigen Konsum von