Über die Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. L._____ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 3014 ff.). Das von ihm erstellte Gutachten datiert vom 10. Januar 2021. Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, was von der Beschuldigten weder im Allgemeinen, noch bezüglich der einzelnen Befunde in Abrede gestellt wird und worauf deshalb abzustellen ist.