Mit Berufung bringt sie jedoch vor, es liege keine schwere psychische Störung im Sinne der Art. 59 ff. StGB vor, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht erfüllt seien (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dieser Auffassung kann mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3) nicht gefolgt werden: - 16 -