Unbestritten ist, dass die Beschuldigte mehrere Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat und damit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird von der Beschuldigten – wenn auch nicht im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme – nicht in Frage gestellt, zumal sie sich im Sommer 2020 aus eigener Initiative in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. K._____ begeben hat (UA act. 3041; GA act. 444). Mit Berufung bringt sie jedoch vor, es liege keine schwere psychische Störung im Sinne der Art.