Die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen (13. August 2020, 07:35 Uhr bis 15. August 2020, 15:00 Uhr) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vorinstanz hat zudem die über die Beschuldigte verfügte Schriftensperre vom 18. September 2018 bis zum 5. März 2019, was 170 Tagen entspricht, im Umfang von 17 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, was unbestritten geblieben ist und angemessen erscheint. - 15 - 4.