Wie zu zeigen sein wird, ist für die Beschuldigte zudem eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (vgl. Ziffer 4 hernach). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.5) deshalb nicht in Betracht, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Anordnung einer ambulanten Massnahme von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.